Jede in ein Stimmregister eingetragene Person, die von den Ergebnissen der angefochtenen Wahl besonders betroffen ist und die ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Ungültigkeitserklärung oder Änderung hat, kann innerhalb von 10 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung der Wahlergebnisse bei der Wahlkommission Einsprache einlegen (). Wenn die Einsprache von der Wahlkommission abgelehnt wird, kann innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Entscheids über die Einsprache beim Rektorat Beschwerde eingelegt werden.